vertragspartner
Vertragspartner sind die VAVA24 GmbH mit Sitz in Kurfürstendamm 194, 10707 Berlin, eingetragen unter HRB 283628 B (Amtsgericht Charlottenburg) und Sie.
Vertragsgegenstand
2.1. Diese AGB regeln die Belieferung mit elektrischer Energie für die vertraglich vereinbarte Lieferstelle außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung im Rahmen eines Sondervertrags. Der konkrete Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen AGB, dem Auftragsformular bzw. Online- Bestellformular sowie aus den in der Preisliste getroffenen Regelungen. Diese regeln in Verbindung mit dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) die Lieferung von Strom durch VAVA24. Die AGB gelten für alle Stromlieferungsverträge, die ab dem 01. Dezember 2024 abgeschlossen wurden, sowie für alle bereits laufenden Stromlieferungsverträge, wenn Ihnen diese AGB im Rahmen einer AGB-Änderung übermittelt wurden. Eine allgemein zugängliche, vollständige und gültige Preisliste ist unter https://www.vava24.de/agb einsehbar und abrufbar.
2.2. VAVA24 liefert für Ihre Verbrauchsstelle Strom an das Ende des Netzanschlusses. Die Nennspannung beträgt dabei 400/230 V, die Nennfrequenz ca. 50 Hz. Für die Qualität des Stroms, also insbesondere die Nennspannung und die Nennfrequenz, ist ausschließlich Ihr Netzbetreiber verantwortlich. Kommt es zu kurzzeitigen Spannungs- und Frequenzänderungen, bedeutet dies keine Abweichung der Qualität Ihres gelieferten Stroms. VAVA24 ist in Ihrem Interesse verpflichtet, die für die Durchführung der Belieferung erforderlichen Verträge mit den Netzbetreibern abzuschließen. Diese umfassen unter anderem auch die Durchführung des Messstellenbetriebes durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber bei konventioneller Messtechnik (Messtechnik, bei der es sich weder um eine moderne Messeinrichtung noch um ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes handelt), sofern Sie keinen separaten Messstellenvertrag geschlossen haben. Der Messstellenbetrieb ist Bestandteil dieses Vertrages, wenn die Messung mit einem intelligenten Messsystem oder einer modernen Messeinrichtung erfolgt und Sie oder im Fall von § 6 Messstellenbetriebsgesetz der Anschlussnehmer insoweit keinen separaten Messstellenvertrag mit uns oder mit einem anderen Messstellenbetreiber geschlossen haben.
2.3. Umfang der Stromlieferung
Aufgrund des mit Ihnen geschlossenen Stromlieferungsvertrags (folgend: „Vertrag“) beziehen Sie Strom für den im Auftrag benannten Tarif für die dort vereinbarte Bedarfsart, z. B. für den gesamten Eigenbedarf (Haushaltsstrom) oder für Raumheizungszwecke zu den Bedingungen dieses Vertrages. Nur die dort genannte Art der Stromlieferung ist Bestandteil dieses Vertrags. VAVA24 beliefert Sie nicht für den Anteil Ihres Strombedarfs, den Sie durch Eigenanlagen aus erneuerbaren Energien, aus Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung oder durch Notstromaggregate decken. Außerdem beliefert VAVA24 Sie nicht, soweit und solange Ihr Netzbetreiber den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses unterbrochen hat oder VAVA24 an dem Bezug oder der Lieferung von Strom durch folgende Ursachen gehindert ist:
- höhere Gewalt (z. B. Unwetter, Krieg oder kriegsähnliche Situation) oder
- sonstige Umstände, die VAVA24 nicht beseitigen kann oder deren Beseitigung VAVA24 im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.
VAVA24 ist ebenfalls bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Stromversorgung von der Lieferpflicht befreit, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs inklusive des Netzanschlusses handelt und dies nicht auf einer unberechtigten Unterbrechung der Versorgung nach Ziffer 18 beruht. Das Gleiche gilt, soweit es sich dabei um Folgen einer Störung des Messstellenbetriebes handelt. Wenn Sie eine Vereinbarung mit Ihrem Verteilnetzbetreiber zur sogenannten „netzorientierten Steuerung“ im Sinne von § 14 a Energiewirtschaftsgesetz geschlossen haben und auf der Basis Ihr Verteilnetzbetreiber den netzwirksamen Leistungsbezug Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (z. B. Wärmepumpe) im Fall einer strom- oder spannungsbedingten Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit seines Netzes reduziert, liefern wir dementsprechend eingeschränkt den Strom.
Zustandekommen des Vertrags, Lieferbeginn, Online-Service, Online-Produkt
3.1. Der von Ihnen erteilte Auftrag zur Stromlieferung ist Ihr Angebot an VAVA24 zum Abschluss dieses Vertrags. An Ihr Angebot sind Sie gemäß § 147 Absatz 2 BGB unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften zum Wechsel eines Lieferanten gebunden. Mit der Mitteilung, ab wann VAVA24 Sie gemäß diesem Vertrag beliefert (= Auftragsbestätigung), nehmen wir Ihr Angebot an, wodurch der Vertrag zustande kommt. Die Information erfolgt in Textform (z.B. Brief oder EMail). Wir liefern den Strom zum nächstmöglichen Termin. Wenn Sie neu eingezogen sind, beginnt die Lieferung frühestens zum gewünschten Termin. VAVA24 behält sich die Ablehnung eines Vertragsabschlusses mit Ihnen vor. In einem solchen Fall informieren wir Sie umgehend. Sollten VAVA24 aufgrund wissentlich falscher Angaben durch den Kunden beim Abschluss des Stromliefervertrages Schäden (u.a. höhere Kosten) entstehen, hat VAVA24 das Recht, diese Kosten auf den Kunden umzulegen. Des Weiteren erhebt VAVA24 in diesem Fall eine Verwaltungspauschale i.H.v. 10% des geltend gemachten Schadens. Darüber hinaus behält sich VAVA24 in diesem Fall das Recht zur außerordentlichen Kündigung vor.
3.2. Einen möglichen Lieferantenwechsel wird VAVA24 zügig und unentgeltlich ermöglichen.
3.3. VAVA24 stellt auf seiner Webseite www.vava24.de einen passwortgeschützten Online- Service zur Verfügung. Der Online-Service verfügt unter anderem über einen Postfachbereich, in welchem Dokumente, Rechnungen und wichtige Mitteilungen zu Ihrem Vertrag, z.B. Vertragsunterlagen, Auftragsbestätigung etc. abgelegt und von Ihnen eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Außerdem können Sie dort auch Kundendaten verwalten und anpassen. Dort werden Ihnen die Informationen, Rechnungen und Mitteilungen in Ihrem geschützten Online-Service dauerhaft zur Verfügung gestellt. Ein Postversand von Mitteilungen und Rechnungen erfolgt generell nicht. Alle Dokumente sind im Online-Service verfügbar. VAVA24 behält sich aber das Recht vor, einzelne Mitteilungen wie z.B. Preisanpassungsschreiben, Mahnungen oder Kündigungsschreiben weiterhin per Post versenden zu dürfen. Sie werden von VAVA24 über einen neuen Posteingang im Online-Service per E-Mail informiert. Haben Sie sich für die Nutzung des Online-Service registriert, müssen Sie sicherstellen, dass Ihre hinterlegte E-Mail-Adresse ständig aktuell und erreichbar ist. Änderungen können unmittelbar im Online-Service vorgenommen werden. Die Aktualität und Erreichbarkeit Ihrer hinterlegten Kontaktdaten obliegen Ihrer Verantwortung.
3.4. Mit Abschluss eines Vertrages für ein Online-Produkt verpflichten Sie sich zur Registrierung und Nutzung des VAVA24 Online-Service. Sie sind damit einverstanden, dass die weitere Kommunikation zum Vertrag einschließlich der Übermittlung von Dokumenten, Rechnungen, wichtigen Mitteilungen (wie z. B. Preisanpassungsschreiben, Mahnungen etc.) über den Online- Service und die darin bereitgestellten Dokumente erfolgt. Sie werden darüber hinaus zusätzlich per E-Mail über die entsprechenden Änderungen informiert. Die Dokumente können von Ihnen eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Sie werden von VAVA24 über einen neuen Posteingang im Online-Service per E-Mail informiert. Sie verpflichten sich, VAVA24 für die gesamte Vertragsdauer eine gültige, erreichbare E-Mail-Adresse zu benennen und Änderungen der E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.
Strompreis, Preisbestandteile
4.1. Das Entgelt für die Stromlieferung in Festpreistarifen richtet sich nach dem jeweils vertraglich vereinbarten Tarif. Der Grundpreis wird pro Zähler (Eintarifzähler), der Arbeitspreis pro abgerechnete Kilowattstunde berechnet. Grund- und Arbeitspreis bilden zusammen Ihren Strompreis.
4.2. Ihr Strompreis setzt sich wie folgt zusammen:
4.2.1. von VAVA24 beeinflussbarer Teil des Strompreises:
- Beschaffungskosten
- Vertriebskosten
- Abrechnungskosten
4.2.2. von VAVA24 nicht beeinflussbarer Teil des Strompreises:
(1) Netzentgelte:
- Netznutzungsentgelte
- Konzessionsabgaben
(2) Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb:
- Entgelte für die Messung und den Messstellenbetrieb eines nicht elektronischen, eines elektronischen Zählers und einer modernen Messeinrichtung (mME), soweit beide Leistungen durch Ihren örtlichen Netzbetreiber erbracht werden (etwaige darüber hinausgehende Kosten des Netzbetreibers oder eines Messstellenbetreibers für den Betrieb eines intelligenten Messsystems (iMSys) sind von Ihnen zu tragen)
(3) Steuern, Abgaben und Umlagen:
- Umsatzsteuer
- Stromsteuer
- KWK-Umlage
- § 17 f EnWG Offshore-Netzumlage
- § 19 Strom NEV-Umlage
4.3. Sofern Sie einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb/der Messdienstleistung beauftragen, werden die im Strompreis enthaltenen Kosten für den Messstellenbetrieb/die Messstellendienstleistung erstattet. Die insoweit zu erstattenden Kosten werden Ihnen, soweit VAVA24 Kenntnis von der Beauftragung des Dritten mit dem Messstellenbetrieb/der Messstellendienstleistung hat und die Beauftragung vom Netzbetreiber bestätigt wurde, in der Jahresrechnung erstattet bzw. in Zukunft nicht mehr berechnet.
4.4. Das Entgelt für die Stromlieferung in dynamischen Tarifen (Tarife mit dem Zusatz „Flex“) richtet sich nach dem jeweils vertraglich vereinbarten Tarif. Der Grundpreis wird pro Zähler (Eintarifzähler) zzgl. der VAVA24 Grundgebühr, der Arbeitspreis pro abgerechnete Kilowattstunde zzgl. der VAVA24 Handling Fee zur Deckung der Kosten aus Ziffer 4.2.1. berechnet. Diese bilden zusammen Ihren Strompreis.
4.5. In dynamischen Tarifen (alle Tarife mit dem Zusatz „Flex“) werden der Strompreis auf Basis des jeweils gültigen Spotmarktpreises, sowie zusätzlich aller Kosten aus Ziffer 4.2.2. an den Kunden weiterberechnet.
4.6. Spotmarktpreis: Der Spotmarktpreis (ct / kWh) entspricht den Spotmarktpreisen der EPEX Spot SE. Die EPEX Spot SE ist die Europäische Börse für den kurzfristigen Handel mit Strom. EPEX Spot SE betreibt unter anderem den Day-Ahead-Strommarkt in Deutschland. Dort werden einmal pro Tag die Preise für jede Stunde des Folgetages in EUR pro MWh ermittelt und veröffentlicht. Die ermittelten Preise können auf der Website der EPEX Spot SE https://www.epexspot.com/en/basicspowermarket eingesehen werden. Der so für jede einzelne Stunde des Folgetages ermittelte Preis wird an den Kunden weiterberechnet.
4.7. Zur Klarstellung: Der Spotmarktpreis wird automatisch angepasst und VAVA24 steht kein Ermessen hinsichtlich der Änderung der Spotmarktpreise zu. VAVA24 weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die für jede Stunde eines Tages geltenden Preise nicht im Voraus feststehen, sondern sich abhängig von den Spotmarktpreisen stündlich ändern. Hieraus ergeben sich für den Kunden im Vergleich zu einem Strombezugsvertrag mit einem festen Preis sowohl Chancen als auch Risiken. So können die Spotmarktpreise unter die Preise am Markt angebotener Festpreisangebote fallen, wodurch für den Kunden (erhebliche) Einsparungen bei den Strombezugskosten entstehen können. Die Spotmarktpreise können aber die am Markt angebotenen Festpreise für Stromlieferungen auch übersteigen. Es besteht im letzteren Fall für den Kunden keinerlei Absicherung gegen das Preisniveau vergleichbarer Festpreisverträge unter Umständen weit übersteigende Stromkosten.
4.8. Verfügt der Kunde über ein intelligentes Messsystem gemäß § 2 Nr. 7 MsbG, ein freies Messsystem gemäß § 2 Nr. 13 MsbG oder eine sonstige technische Einrichtung, die eine stundenscharfe Übermittlung der Verbräuche des Kunden ermöglicht (zusammen als „smartmeter“ bezeichnet), so erfolgt eine stundenscharfe Zuordnung anhand des tatsächlichen Energieverbrauchs in der betreffenden Stunde. Im Falle eines intelligenten Messsystems nach § 2 Nr. 7 MsbG gilt das nur, wenn der Messstellenbetreiber VAVA24 die stündlichen Messwerte in angemessener Form zur Verfügung stellt. Bei einem freien Messsystem gemäß § 2 Nr. 13 MsbG oder einer sonstigen technischen Einrichtung ist eine stundenscharfe Zuordnung der Verbräuche nur möglich, wenn das entsprechende Messsystem oder die technische Einrichtung in das System von VAVA24 integriert ist. Die in das System von VAVA24 integrierten Messsysteme und technischen Einrichtungen sind auf der Website www.vava24.de abrufbar. Erfolgt die Messung des Stromverbrauchs des Kunden mit einer konventionellen Messeinrichtung oder einer modernen Messeinrichtung gemäß § 2 Nr. 15 MsbG ohne Übermittlung von Stundenwerten oder ist eine stundenscharfe Messung des Stromverbrauchs des Kunden aus anderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, so werden die gemäß Absatz (3) ermittelten stündlichen Spotmarktpreise dem Energieverbrauch anhand des für den Kunden geltenden Standardlastprofils zugeordnet. Sollte während der Vertragslaufzeit eine dauerhafte Umstellung von der stundenscharfen Abrechnung auf eine Abrechnung auf Basis des geltenden Standardlastprofils aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig werden, kann VAVA24 eine entsprechende Umstellung auf Abrechnung anhand des geltenden Standardlastprofils vornehmen.
4.9. Soweit ein Rechtsanspruch auf Einbau eines intelligenten Messsystems innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist besteht, kann VAVA24 verlangen, dass der Kunde der Geltendmachung dieses Rechtsanspruches durch VAVA24 zustimmt, soweit sein Verbrauch ohne intelligentes Messsystem (§ 2 Nr. 7 MsbG) stundenscharf abgerechnet wird. Verweigert der Kunde die Zustimmung oder wird der Anspruch durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erfüllt, kann VAVA24 die Abrechnung der Stromverbräuche auf das jeweils gültige Standardlastprofil umstellen. Für die Mitteilung der Umstellung auf die Abrechnung nach dem Standardlastprofil durch VAVA24 und das Kündigungsrecht des Kunden gilt § 5(3)Sätze 2 bis 6 entsprechend.
4.10. Solange eine stundenscharfe Erfassung des Energieverbrauchs nicht möglich ist, können mögliche Einsparpotenziale aus der Abrechnung von Spotmarktpreisen gemäß Ziffer 4.6. nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft werden.
4.11. Abweichend von den Ziffern 4.4. bis 4.8. wird im Falle einer einmonatigen Preisgarantie der für diesen Monat jeweils vereinbarte Festpreis als Brutto-Festpreis abgerechnet. Der unter den Ziffern 4.4. bis 4.8. beschriebene Preisfindungsmechanismus gilt in diesem Fall ab dem auf die Preisgarantie folgenden Monat. Änderungen der weiteren Preisbestandteile können gemäß § 5 in der nächsten Monatsabrechnung berücksichtigt werden. Dies gilt auch für solche Änderungen, die bereits vor oder während der Geltung der Preisgarantie, aber nach Angebotsannahme durch VAVA24, wirksam wurden.
Preisgarantie und Preisänderungen
5.1. Preisgarantie
Während der vertraglich vereinbarten Laufzeit der jeweiligen VAVA24-Preisgarantie sind entsprechende Preisänderungen ausgeschlossen:
5.1.1. Wurde für den vereinbarten Tarif ein Zeitraum als „Preisgarantie“ vereinbart, so erfolgen für diesen Zeitraum Preisänderungen ausschließlich aufgrund von Veränderungen der Stromsteuer und der Umsatzsteuer. Etwaige Veränderungen aller anderen in Ziffer 4.2 genannten Kosten führen nicht zu Preisänderungen.
5.1.2. Wurde für den vereinbarten Tarif ein Zeitraum als „eingeschränkte Preisgarantie“ vereinbart, so erfolgen für diesen Zeitraum Preisänderungen ausschließlich in den folgenden Fällen: Veränderungen der EEG-Umlage, der KWKG-Umlage, der § 19- StromNEVUmlage, der Offshore-Netzumlage, der Stromsteuer und der Umsatzsteuer jeweils nach Ziffer 5.2ff. Etwaige Veränderungen aller anderen in Ziffer 4.2 genannten Kosten führen nicht zu Preisänderungen.
5.2. Preisänderungen
5.2.1. Preisänderungen durch VAVA24 erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Sie können die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch VAVA24 sind ausschließlich Änderungen der Preisbestandteile nach Ziffer 4.2. möglich. VAVA24 ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist VAVA24 verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
5.2.2. VAVA24 hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf VAVA24 Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen und auch sonst keine ungünstigeren Maßstäbe als bei Kostensteigerungen anlegen. VAVA24 nimmt mindestens alle zwölf (12) Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.
5.2.3. Änderungen der Preise werden erst nach unmittelbarer Mitteilung an Sie in Textform (Brief oder E-Mail, Einstellen in den Online-Service) wirksam, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Im Rahmen dieser Mitteilung informieren wir Sie über Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Preisänderung.
5.2.4. Ändert VAVA24 die Preise, haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird VAVA24 Sie in der Mitteilung gem. Ziff. 6.2.3. hinweisen. Die Kündigung soll in Textform erfolgen. VAVA24 wird die Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung (vgl. Ziffer 16) bleibt unberührt.
5.3. Abweichend von vorstehenden Ziffern werden Änderungen (Mehr- oder Minderbelastungen) des Umsatzsteuersatzes gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit unverändert an Sie weitergegeben.
5.4. Soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Strom betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden, gilt Ziffer 6.2. entsprechend.
Abrechnung und Abrechnungsinformationen
6.1. Die Rechnungsstellung erfolgt unentgeltlich nach unserer Wahl in Zeitabschnitten, die ein Jahr nicht überschreiten dürfen; normalerweise erfolgt die Rechnungsstellung einmal jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres. Abweichend davon bietet VAVA24 eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Rechnungstellung an. Sie können VAVA24 den gewünschten Rechnungsturnus mitteilen.
6.2. VAVA24 ist verpflichtet, Ihnen die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Erfolgt eine Stromabrechnung monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen. Für Schäden, die durch ungenaue oder verspätete Rechnungen entstanden sind, haften wir nach Maßgabe der Ziffer 19.
6.3. Sie erhalten mindestens einmal jährlich unentgeltlich Abrechnungsinformationen. Abrechnungsinformationen sind Informationen, die üblicherweise in Ihrer Rechnung zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind (z. B. Verbrauch, Preise), mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung. Sofern bei Ihnen eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, stellt VAVA24 Ihnen Abrechnungsinformationen unentgeltlich monatlich in dem Online-Service der VAVA24 zur Verfügung. Sofern bei Ihnen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und Sie sich für eine elektronische Übermittlung nach Ziffer 6.4. entschieden haben, stellt VAVA24 Ihnen Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate, auf Ihr Verlangen alle drei Monate, unentgeltlich zur Verfügung.
6.4. VAVA24 bietet Ihnen die unentgeltliche elektronische Übermittlung der Rechnungen und Abrechnungsinformationen (z. B. im Online-Service der VAVA24) anstelle der Übermittlung in Papierform an. Sie können VAVA24 die gewünschte elektronische Übermittlung gerne mitteilen. Hinweis: Diese Mitteilung an VAVA24 ist nicht erforderlich, wenn Sie bereits die elektronische Kommunikation oder Online-Kommunikation für vertragsbezogene Informationen mit uns vereinbart haben.
6.5. Wenn sich in einem Abrechnungszeitraum der verbrauchsabhängige Preis ändert, wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Der Verbrauch in der Zeit vor der Preisänderung wird mit den bis dahin geltenden Preisen, der Verbrauch danach mit den neuen Preisen abgerechnet. Bei dem vorgenannten Verfahren berücksichtigt VAVA24 auch angemessene jahreszeitliche Schwankungen (z. B. einen erhöhten Verbrauch im Winter). Die Grundlagen dafür sind Ihr bisheriger Verbrauch und Erfahrungswerte der VAVA24 mit vergleichbaren Kunden. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.
6.6. Wenn Sie einen separaten Messstellenvertrag abgeschlossen haben, wird der Messstellenbetrieb über diesen abgerechnet und das Entgelt für den Messstellenbetrieb inklusive Messung entsprechend Ziffer 4.2 entfällt.
Abschläge, Zahlungsbedingungen und Verzug
7.1. Rechnet VAVA24 Ihren Verbrauch für mehrere Monate ab, kann VAVA24 für den durch uns gelieferten und noch nicht abgerechneten Strom Teilzahlungen („Abschläge“) verlangen. Diese errechnen sich auf Basis der jeweils gültigen Preise und des Verbrauches des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder des durchschnittlichen Verbrauches vergleichbarer Kunden. Wenn Sie VAVA24 glaubhaft machen, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, wird VAVA24 das angemessen berücksichtigen. Ändern sich die Preise, kann VAVA24 die danach anfallenden Abschläge entsprechend dem Prozentsatz der Preisänderung anpassen. Ergibt die Abrechnung, dass Sie zu hohe Abschläge bezahlt haben, erstattet VAVA24 Ihnen binnen zwei Wochen den zu viel gezahlten Betrag. VAVA24 kann diesen auch spätestens mit der nächsten Abschlagszahlung vollständig verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge binnen zwei Wochen zu erstatten.
7.2. Sollten der durch Sie bei Auftragsübermittlung angegebene Jahresverbrauchswert vom durch den zuständigen Messstellenbetreiber übermittelten Wert abweichen, wird VAVA24 den jeweils höheren Wert als Grundlage für die Berechnung der zu zahlenden Abschläge nutzen. Die Übermittlung kann ggf. nach Beginn des Lieferbeginns erfolgen. VAVA24 passt Ihren darauffolgenden Abschlag entsprechend an.
7.3. Rechnungsbeträge und Abschläge werden zum jeweils von VAVA24 in Ihrer Rechnung angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen, nachdem Sie unsere Aufforderung zur Zahlung erhalten haben und nicht vor Beginn der Lieferung. VAVA24 darf die Fälligkeit also einseitig bestimmen. Das heißt, dass Sie ohne weitere Mitteilung in Verzug kommen, wenn Sie Ihrer Zahlungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen. Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Abschlagszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
7.4. Sofern Sie Strom überwiegend für den gewerblichen oder beruflichen Bedarf beziehen, steht Ihnen als Zahlungsmöglichkeit ausschließlich das SEPA-Lastschriftverfahren durch Erteilung eines SEPA-Mandates zur Verfügung. Beziehen Sie Strom für die Bedarfsart Haushalt, steht Ihnen neben der Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren durch Erteilung eines SEPA-Mandates als Zahlungsmöglichkeit auch die Überweisung offen. Sie sind bei Zahlung durch Überweisung verpflichtet, in der Überweisung Ihre Kundennummer korrekt und vollständig anzugeben.
7.5. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine für das SEPA-Lastschriftverfahren erforderliche Vorabankündigung (Pre-Notification) spätestens 5 Tage vor dem jeweiligen Belastungsdatum erfolgt.
7.6. Sofern Sie sich im Zahlungsverzug befinden, kann VAVA24, wenn VAVA24 erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten (z. B. einen Inkasso-Dienstleister) einziehen lässt, die dadurch entstehenden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Sie können der Pauschale den Nachweis entgegenhalten, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. VAVA24 bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten. Die konkrete Höhe der Pauschalen entnehmen Sie der unter https://www.vava24.de/agb abrufbaren oder der Ihnen auf Verlangen zur Verfügung gestellten Preisliste.
7.7. Sie können gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen, wenn Sie eine Forderung gegen uns haben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.8. Bei den nachfolgend genannten Fehlern erstattet VAVA24 Ihnen den zu viel gezahlten Betrag oder fordert den fehlenden Betrag von Ihnen nach:
- Eine Prüfung der Messeinrichtung ergibt, dass die Verkehrsfehlergrenzen überschritten wurden.
- Es werden Fehler in der Ermittlung Ihres Rechnungsbetrags festgestellt.
Kann VAVA24 die Größe des Fehlers nicht einwandfrei feststellen oder zeigt die Messeinrichtung keine Werte an, schätzt VAVA24 den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung für eine Nachberechnung. Grundlage für die Schätzung ist der durchschnittliche Verbrauch des dieser Ablesung vorhergehenden und des auf die Feststellung des Fehlers folgenden Abrechnungszeitraums. VAVA24 kann als Grundlage für die Schätzung auch den Verbrauch aus dem Vorjahr verwenden. Die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt VAVA24 angemessen (z. B. die Anzahl der Bewohner eines Hauses). Bei Fehlern wegen einer nicht ordnungsgemäß funktionierenden Messeinrichtung legt VAVA24 der Nachberechnung den vom Messstellenbetreiber ermittelten und Ihnen mitgeteilten korrigierten Verbrauch zugrunde. Sie haben bzw. VAVA24 hat nur Ansprüche aus Berechnungsfehlern für den Abrechnungszeitraum, der der Feststellung des Fehlers vorangeht. Hat sich der Fehler jedoch über einen längeren Zeitraum ausgewirkt, ist der Anspruch auf maximal drei Jahre beschränkt. Die Drei-Jahres-Frist wird von dem Zeitpunkt an zurückgerechnet, in dem Sie von der Möglichkeit einer Nachforderung Kenntnis haben. Im Fall einer Erstattung ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem VAVA24 von der Möglichkeit einer Erstattung Kenntnis hat.
Ablesung, Ermittlung des Verbrauchs, Zutrittsrecht, Nachprüfung von Messeinrichtungen
8.1. VAVA24 ist berechtigt, zur Ermittlung des Verbrauchs für die Abrechnung und Abrechnungsinformationen
1. die Ablesewerte oder die rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte zu verwenden, die uns von Ihrem Netzbetreiber oder Ihrem Messstellenbetreiber mitgeteilt wurden,
2. die Messeinrichtung selbst abzulesen oder
3. die Ablesung der Messeinrichtung von Ihnen mittels regelmäßiger Selbstablesung und die Übermittlung der Ablesewerte durch Sie zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. durch ein intelligentes Messsystem) erfolgt.
8.2. Wenn Ihnen die eigene Ablesung nicht zumutbar ist, können Sie dieser im Einzelfall widersprechen. Bei einem berechtigten Widerspruch liest VAVA24 die Messeinrichtung selbst ab und wird Ihnen die Kosten hierfür nicht berechnen. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem wird VAVA24 vorrangig die Werte nach Ziffer 8.1. verwenden.
8.3. VAVA24 hat nach vorheriger Information und unter Vorlage eines Ausweises ein Zutrittsrecht zu Ihrem Grundstück und Ihren Räumen. Dieses Zutrittsrecht hat VAVA24 nur, wenn dies notwendig ist, um die Bemessungsgrundlagen für die Preise zu ermitteln oder die Messeinrichtungen gemäß Ziffer 8.1. abzulesen. Dieses Recht haben auch Ihr Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sowie Unternehmen, die von VAVA24, Ihrem Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber beauftragt wurden. Sie erhalten mindestens drei Wochen vorher eine Information über den Termin (z. B. durch Aushang am oder im jeweiligen Haus). Ihnen wird mindestens ein Ersatztermin angeboten. Sie müssen dafür sorgen, dass die Messeinrichtungen an dem Termin zugänglich sind.
8.4. Wenn Sie für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung gemäß Ziffer 8.1. keine Ablesedaten übermittelt haben oder VAVA24 aus anderen Gründen, die VAVA24 nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse erfolgt.
8.5. Sie können die Nachprüfung der Messeinrichtungen bei VAVA24 jederzeit beantragen. VAVA24 veranlasst dann beim Messstellenbetreiber die Nachprüfung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle (nach § 40 Abs. 3 MessEG). Wenn Sie die Nachprüfung nicht bei VAVA24 beantragen, müssen Sie VAVA24 zeitgleich darüber informieren. Die Kosten der Prüfung zahlt VAVA24, wenn die Abweichung die gesetzlichen Grenzwerte (sogenannte Verkehrsfehlergrenzen) überschreitet. Wenn die Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden, die Überschreitung von Ihnen schuldhaft herbeigeführt wurde oder die Messeinrichtung in Ihrem Eigentum steht, tragen Sie die Kosten.
Mitteilungspflichten
9.1. Erweiterungen und Änderungen an Kundenanlagen, die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sowie Änderungen der Bedarfsart oder Ihrer persönlichen Daten (z. B. Name, Adresse und im Falle der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren auch Änderungen Ihrer Bankverbindung) sind VAVA24 unverzüglich in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) mitzuteilen oder bei Registrierung für den Online-Service gemäß Ziffer 3.3. im Online-Service anzupassen. Weitere Mitteilungspflichten ergeben sich aus Ziffer 17.
9.2. Kommen Sie den vorstehenden Mitteilungspflichten nicht nach, ist VAVA24 berechtigt, Ihnen die hierdurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Die konkrete Höhe der Mehrkosten, soweit diese pauschal angegeben werden können, entnehmen Sie der unter https://www.vava24.de/agb abrufbaren oder Ihnen auf Verlangen zur Verfügung gestellten Preisliste. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Sie können der Pauschale den Nachweis entgegenhalten, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. VAVA24 bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten.
Vertragsänderungen
10.1. VAVA24 darf die Vertragsbedingungen zum Monatsersten ändern, wenn:
- die Bedingungen dieses Vertrags durch eine Gesetzesänderung unwirksam werden oder
- die Bedingungen dieses Vertrags durch eine gerichtliche Entscheidung unwirksam geworden sind oder voraussichtlich unwirksam werden oder
- sich die rechtliche oder tatsächliche Situation im Vergleich zu der von den Vertragsparteien bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Situation ändert und Sie bzw. VAVA24 diese Veränderung bei Abschluss des Vertrags nicht vorhersehen konnten und dies zu einer Lücke im Vertrag führt oder
- die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges (insbesondere von Leistung und Gegenleistung) dadurch nicht unerheblich gestört wird.
VAVA24 darf die Vertragsbedingungen jedoch nur ändern, wenn gesetzliche Bestimmungen die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges nicht wiederherstellen oder die entstandene Lücke nicht füllen. Die Änderung der Vertragsbedingungen darf das vertragliche Äquivalenzverhältnis nicht zu Ihren Lasten verändern.
10.2. Die Regelung in Ziffer 10.1. gilt nicht für eine Änderung der
- Preise,
- vereinbarten Hauptleistungspflichten (z. B. Stromlieferung),
- Laufzeit des Vertrags und
- Regelungen zur Kündigung.
10.3. VAVA24 informiert Sie mindestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden über die geplante Änderung nach Ziffer 10.1. in Textform. Die Änderung wird nur wirksam, wenn Sie zustimmen. Sie stimmen der Änderung zu, wenn Sie nicht bis zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Textform widersprechen.
10.4. Darüber hinaus können Sie den Vertrag fristlos zu dem in der Mitteilung genannten Änderungsdatum kündigen.
10.5. Wenn Sie der Änderung nicht widersprechen oder nicht fristlos kündigen, gelten ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt die geänderten Bedingungen.
10.6. Auf Ihre Rechte und die Folgen nach den Ziffern 10.3. bis 10.5. wird VAVA24 Sie in unserer Mitteilung besonders hinweisen.
Vertragslaufzeit
11.1. Ist keine Vertragslaufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit.
11.2. Ist für den Vertrag eine Vertragslaufzeit oder ein bestimmtes Enddatum vereinbart, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Vertragslaufzeit oder des Enddatums automatisch auf unbestimmte Zeit, wenn der Vertrag nicht frist- und formgerecht gemäß Ziffer 12.2 gekündigt wird.
11.3. Ist eine Vertragslaufzeit vereinbart, so beginnt diese mit Vertragsschluss gemäß Ziffer 3.1.
Kündigung, Lieferantenwechsel
12.1. Läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit (vgl. Ziffer 11.1) oder verlängert sich der Vertrag um unbestimmte Zeit (vgl. Ziffer 11.2), kann dieser von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von 1 Monat gekündigt werden.
12.2. Ist eine Mindestlaufzeit vereinbart, kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von 1 Monat vor Ablauf der Laufzeit formgerecht gekündigt werden.
12.3. VAVA24 ist berechtigt, in den Fällen der Ziffer 14.1 das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Energielieferung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gemäß Ziffer 14.2 ist VAVA24 zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde; Ziffer 14.2 Satz 2 und 4 gelten entsprechend.
12.4. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt erhalten. Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus bestehen keine weiteren vertraglichen Rücktrittsrechte.
12.5. Die Kündigung durch den Kunden kann in Textform oder über die Webseite von VAVA24 (https://www.vava24.de) erfolgen. VAVA24 wird eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Kündigungen durch VAVA24 erfolgen in Textform.
12.6. VAVA24 wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen.
Umzug
Im Falle eines Umzugs sind Sie berechtigt, Ihren bisherigen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen außerordentlich zu kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung wird nicht wirksam, wenn VAVA24 Ihnen binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform mitteilt, dass Ihr Vertrag an Ihrem neuen Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortgesetzt werden soll und wenn die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Zu diesem Zweck sind Sie verpflichtet, uns in Ihrer Kündigung Ihre zukünftige Anschrift mitzuteilen. Wenn möglich, teilen Sie VAVA24 bitte auch die neue Zählernummer mit.
Unterbrechung der Lieferung
14.1. VAVA24 ist berechtigt, die Stromlieferung ohne vorherige Androhung durch den Netz- oder Messstellenbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn Sie den Verpflichtungen aus dem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandeln und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern („Energiediebstahl“).
14.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist VAVA24 berechtigt, die Stromlieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder Sie darlegen, dass hinreichende Aussicht besteht, dass Sie Ihren Verpflichtungen nachkommen. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. VAVA24 kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. VAVA24 hat Sie mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzug darf VAVA24 eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn Sie nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug von Ihnen mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die Sie form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet haben. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Ihnen und VAVA24 noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der VAVA24 resultieren. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird Ihnen acht Werktage im Voraus angekündigt.
14.3. VAVA24 ist verpflichtet, Ihnen mit der Androhung einer Unterbrechung der Stromlieferung wegen Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, die für Sie keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören:
- örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,
- Vorauszahlungssysteme,
- Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und
- Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung.
14.4. Der Beginn der Unterbrechung der Stromlieferung ist Ihnen acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können.
14.6. VAVA24 lässt die Versorgung unverzüglich wiederherstellen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und Sie die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt haben. Die, der VAVA24 hierdurch entstehenden Kosten sind von Ihnen zu erstatten. Das bezieht sich auch auf die Kosten für einen etwaigen Versuch der Unterbrechung (z. B. kein Zutritt).
Haftung
15.1. VAVA24 haftet, wenn es sich um einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt oder der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von VAVA24, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. VAVA24 haftet auch bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die die jeweils andere Partei vertrauen darf. 14.1. VAVA24 ist berechtigt, die Stromlieferung ohne vorherige Androhung durch den Netz- oder Messstellenbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn Sie den Verpflichtungen aus dem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandeln und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern („Energiediebstahl“).
15.2. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
15.3. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt.
15.4. Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe der VAVA24 sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von VAVA24 einschließlich ihrer Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe.
Kundenservice, Kundenbeschwerden
Für eventuelle Beanstandungen stehen Ihnen folgende Kontaktwege zur Verfügung:
- Schriftlich: VAVA24 GmbH, Kundenservice, Kurfürstendamm 194, 10707 Berlin
- E-Mail: kundenservice@mail.vava24.de
VAVA24 wird Ihre Beanstandung binnen einer Frist von 4 Wochen beantworten.
Sonderkonditionen
17.1. Boni
17.1.1. Sieht der von Ihnen gewählte Tarif Boni vor, so richtet sich dessen Gewährung nach den in diesen AGB getroffenen Regelungen.
17.1.2. Sofern Boni nur Neukunden gewährt wird (Neukundenbonus), sind nur solche Kunden berechtigt, die in den letzten 6 Monaten (Tarife mit Mindestvertragslaufzeit von mindestens 12 Monaten) / 12 Monaten (Tarife mit Laufzeit von bis zu 12 Monaten) vor Zustandekommen des Vertrages an der vertraglich vereinbarten Verbrauchsstelle nicht von VAVA24 mit Strom beliefert wurden (= „Neukunden“). Der Anspruch auf den Neukundenbonus entsteht nach zwölf vollständigen, durchgehenden Belieferungsmonaten. Die Auszahlung erfolgt mit der darauffolgenden Jahresrechnung.
17.1.3. Der Anspruch auf einen gewährten Sofort-Bonus entsteht nach 60 Tagen durchgehender Belieferung an die Verbrauchsstelle in einem zu diesem Zeitpunkt ungekündigten Vertragsverhältnis. Ein Sofort-Bonus wird mit dem auf die Fälligkeit des Bonus folgenden Abschlags verrechnet.
17.1.4. Der Anspruch auf einen gewährten Treue-Bonus entsteht nach 12 vollständigen, durchgehenden Belieferungsmonaten in einem zu diesem Zeitpunkt ungekündigten Vertragsverhältnis. Der Treue-Bonus wird mit der darauffolgenden Jahresrechnung ausgezahlt.
17.1.5. Soweit nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Auszahlung der Boni per Überweisung auf die der VAVA24 mitgeteilten Bankverbindung, andernfalls im Wege der Verrechnung mit der ersten Jahresabrechnung nach Ende der ersten 12 Monate Belieferungszeit. Bei längeren Mindestvertragslaufzeiten erfolgt die Auszahlung / Verrechnung mit der auf den letzten Monat der Mindestvertragslaufzeit folgenden Jahresrechnung. Die Belieferungszeit beginnt mit der Belieferung und ist von der Vertragslaufzeit zu trennen, die mit Vertragsschluss beginnt.
17.1.6. Setzt der Bonus voraus, dass
- der Vertrag mit einer Mindestvertragslaufzeit geschlossen wird oder
- die Belieferung in einem bestimmten, im Vertrag vereinbarten Zeitraum ununterbrochen erfolgt sein muss,
und wird das Vertragsverhältnis vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund gekündigt, so entfällt der Anspruch auf den Bonus; ein bereits gewährter Bonus ist in diesem Fall zurückzuzahlen. Der Anspruch auf den Bonus bleibt bestehen, sofern Sie den Vertrag vorzeitig in Ausübung eines Ihnen zustehenden Rechts (z. B. Sonderkündigung wegen einer Änderung der Preise oder der Vertragsbedingungen) beenden oder in den Fällen, in denen VAVA24 schuldhaft gegen die vertraglichen Hauptleistungspflichten verstößt.
17.1.7. Im Falle einer Änderung der Verbrauchsstelle entfällt der Anspruch auf Bonuszahlungen. Hiervon ausgenommen ist ein bereits gezahlter Sofort-Bonus. Dieser muss in diesem Fall nicht zurückerstattet werden.
17.1.8. Im Falle eines Tarifwechsels wird Ihr aktueller Tarif gekündigt und ein neuer Vertrag im neuen Tarif abgeschlossen.
17.1.9. Verstoßen Sie schuldhaft gegen die vertraglichen Hauptleistungspflichten, entfällt der Anspruch auf Bonuszahlungen.
17.2. Rabatte
17.2.1. Gewährte Rabatte auf den Arbeitspreis und den Grundpreis werden direkt mit den monatlichen Abschlägen verrechnet.
17.2.2. Die gewährten Rabatte beziehen sich stets auf den Bruttopreis.
17.2.3. Gewährte Rabatte enden automatisch mit Ablauf der jeweils gewährten Preisgarantie.
17.3. Gutscheine
17.3.1. Gutscheine müssen direkt auf der Website www.vava24.de im Rahmen des Bestellvorgangs eingelöst werden.
17.3.2. Gutscheine werden abhängig vom Wert auf die Vertragslaufzeit aufgeteilt und direkt mit den Abschlägen verrechnet.
17.3.3. Verstoßen Sie schuldhaft gegen die vertraglichen Hauptleistungspflichten, behält sich VAVA24 das Recht vor, die bereits gewährten Vergünstigungen im Rahmen des genutzten Gutscheins zurückzufordern. Eine etwaige Rückforderung teilt VAVA24 Ihnen schriftlich (Brief oder E-Mail) mit. Eine Rückforderung erfolgt über Verrechnung mit der folgenden Abschlagszahlung.
17.3.4. Gutscheine sind nicht kombinierbar. Die Einlösung von mehreren Gutscheinen ist nicht möglich.
17.3.5. Gutscheine sind nicht mit anderen Sonderkonditionen kombinierbar. Weitere Bonuszahlungen und Rabatte sind bei Nutzung eines Gutscheins ausgeschlossen.
Streitbeilegung und Streitschlichtung
18.1. Sollte Ihrer Beanstandung nicht innerhalb der unter Ziffer 16 benannten Frist abgeholfen werden, können Sie sich unter den Voraussetzungen des § 111 b EnWG an die Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, www.schlichtungsstelle-energie.de, info@schlichtungsstelle-energie.de, 030 2757240-0 wenden. VAVA24 ist gesetzlich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Durch ein etwaiges Schlichtungsverfahren wird die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt.
18.2. Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Ihnen Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post, Eisenbahnen Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 0228 14 15 16 (bundesweites Infotelefon), Fax 0228 14 88 72, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.
18.3. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Sie unter https://consumer-redress.ec.europa.eu/index_en?prefLang=de finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen zu nutzen.
Schlussbestimmungen
19.1. Um unsere vertraglichen Pflichten zu erfüllen, dürfen wir Dritte beauftragen.
19.2. Der Wechsel Ihres Lieferanten ist kostenlos und wird zügig durchgeführt. Hierbei beachten wir die vertraglich vereinbarten Fristen.
19.3. Wartungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrages.
19.4. Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht.
19.5. Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Gesetzliche Hinweispflichten:
EDL: Informationspflicht des Energieanbieters laut Energiedienstleistungsgesetz („EDL-G“)
Wenn Sie Ihren Verbrauch senken möchten, erhalten Sie Informationen hierzu bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (https://www.bafa.de/DE/Energie/BfEE/ bfee_node.html). Dort finden Sie eine Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, -audits und -effizienzmaßnahmen sowie Berichte zur Energieeffizienz. Informationen zur Energieeffizienz erhalten Sie ebenfalls bei der Deutschen Energieagentur (https://www.dena.de/startseite/) und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (https://www.vzbv.de/).
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